Wann sind Auslandsspenden absetzbar?

Spendenempfänger müssen die deutschen Vorgaben für Gemeinnützigkeit erfüllen

So können Sie Auslandsspenden in Deutschland steuerlich absetzen
Auslandsspenden: Die Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung muss nachgewiesen werden

Auslandsspenden können (nur) unter bestimmten (sehr strengen) Bedingungen vom Finanzamt auch in der deutschen Steuererklärung anerkannt werden.

 

Im vorliegenden Fall wollte ein deutscher Steuerpflichtiger eine Spende an eine in Spanien ansässige gemeinnützige Stiftung in seiner deutschen Steuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt verwehrte dies, mit der Begründung, dass über die spanische gemeinnützige Stiftung keine Informationen vorlägen und daher die Gemeinnützigkeit nicht überprüfbar sei.

 

 

Nachweis der Gemeinnützigkeit bei Auslandsspenden nötig

Der Bundesfinanzhof sah das ähnlich und konkretisierte die Anforderungen an den Nachweis der Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung oder eines ausländischen Vereins:

  • Voraussetzung für den Spendenabzug in Deutschland ist die Vorlage von Unterlagen, die eine genaue Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins oder der Stiftung ermöglichen.
  • Diese Dokumentenvorlage hat durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet diese Unterlagen auf dem Amtswege zu beschaffen.
  • Als geeignete Unterlage kommt z.B. der Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht in Frage, der durch die Stiftung oder den Verein bei der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde.
  • Die gute Nachricht: Eine Spendenbescheinigung nach deutschem Muster ist allerdings nicht erforderlich, da dies von ausländischen Vereinigungen nicht verlangt werden kann.

Unser Steuertipp: So setzen Sie Auslandsspenden in Deutschland ab

  1. Sie benötigen von ausländischen gemeinnützigen Spendenempfängern keine Bescheinigung nach amtlichen deutschen Vordruck.
  2. Sie benötigen aber einen Zahlungsnachweis (Kontoauszug) und eine Kopie des Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der bei der ausländischen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde (u.U. mit amtlicher Übersetzung in die deutsche Sprache).
  3. Aus diesem sollte erkennbar sein, wie die tatsächliche Geschäftsführung der Vereinigung ihren gemeinnützigen Zweck erreicht.
  4. Dies betrifft Spenden an Vereinigungen in EU-Mitgliedsländer und Länder des EWR (EU-Mitgliedsländer und zusätzlich Island, Norwegen und Lichtenstein) 
  5. Spenden an Vereinigungen in andere Länder wie z.B. USA, Kanada und an afrikanische, südamerikanische oder asiatische Länder sind generell nicht abziehbar.
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BFH-Urteil vom 21.01.2015 - X R 7/13
Auslandsspenden-vom Finanzamt-anerkannt.
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