Auslandsspenden können (nur) unter bestimmten (sehr strengen) Bedingungen vom Finanzamt auch in der deutschen Steuererklärung anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall wollte ein deutscher Steuerpflichtiger eine Spende an eine in Spanien ansässige gemeinnützige Stiftung in seiner deutschen Steuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt verwehrte dies, mit der Begründung, dass über die spanische gemeinnützige Stiftung keine Informationen vorlägen und daher die Gemeinnützigkeit nicht überprüfbar sei.
Der Bundesfinanzhof sah das ähnlich und konkretisierte die Anforderungen an den Nachweis der Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung oder eines ausländischen Vereins: