Die Haustierbetreuung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Dies haben das
Ein Kläger halten eine Katze in ihrer Privatwohnung. Während der Abwesenheit (etwa wegen Urlaub) beauftragten sie eine kostenpflichtige Dienstleisterin mit der Tierbetreuung, die dazu in die Wohnung der Kläger kommt. Der andere Kläger nahm einen "Hundegassiservice" in Anspruch. Die dafür entstandenen Kosten setzen die Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung an.
Das Finanzamt lehnt das ab, da Aufwendungen für private Haustiere der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen seien. Das sah das Gericht anders und lies die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu.
Haustierbetreuung ist steuerlich absetzbar unter folgenden Bedingungen:
Der steuerliche Vorteil beträgt 20% dieser Summe, also maximal 4.000 €.
Was für Katzen und Hunde zutrifft, sollte auch für alle anderen Haustiere zutreffen. Allerdings sollte auch tatsächlich eine Betreuung vorliegen. Bei Fischen im Aquarium wird es da schwierig. Für den Urlaub tut es da auch der Futterautomat.